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REGLEMENT DER DIVISION INDUSTRIELLE CHEMIE (DIC)

der SCHWEIZERISCHEN CHEMISCHEN GESELLSCHAFT (SCG)

 

In diesem Reglement umfassen die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen beide Geschlechter.

 

I. Name und Zweck

Art. 1 - Name

Die Division Industrielle Chemie (DIC) ist eine Fachgruppe der Schweizerischen Chemischen Gesellschaft (SCG) im Sinne der Statuten, Art. 11, der SCG.

Der Sitz der DIC ist jeweils am Wohnsitz seines Vorsitzenden.

 

Art. 2 - Zweck

Unter Industrieller Chemie versteht die Division alles, was im weitesten Sinne mit der chemischen Produktion zu tun hat. Dies betrifft im engeren Sinn die chemische Produktion selber, aber auch z.B. die Sicherheit, Umweltschutz, die chemische Entwicklung oder das Projekt – oder Verfahrensingenieurwesen. Im weitesten Sinne kann es aber auch die Arbeitshygiene, Qualitätssicherung, Produktionsplanung usw. umfassen.

 

Die DIC hat den Zweck:

Die Industrielle Chemie der Schweiz zu fördern, im besonderen im Hinblick auf die Produktion.

Die Beziehungen und den Erfahrungsaustausch unter den in der Entwicklung bzw. Produktion tätigen Chemikern zu pflegen und ihnen periodisch ein Forum der Diskussion zu bieten.

Die Weiterbildung auf dem Gebiet der Industriellen Chemie zu fördern und dem Chemiker das Wissen zu vermitteln, das er für die effiziente Bewältigung seiner Aufgaben braucht. Das Hauptgewicht wird dabei auf neue Technologien, Trends und auf Fragestellungen gelegt, die in der täglichen Praxis der chemischen Produktion auftreten und die wenig an Hochschulen gelehrt werden.

Kontakte zu internationalen Fachorganisationen zu pflegen.

Die DIC ist bestrebt, die Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse der industriell tätigen Chemiker durch enge Kontakte mit den Ingenieur- und Hochschulen zu fördern und zu unterstützen.

Die DIC bemüht sich, mindestens einmal alle zwei Jahre ein Symposium zu organisieren, an dem ein Themenkreis der industriellen Chemie behandelt wird.

Ausserdem kann sie Tagungen oder Vorträge organisieren, oder sie kann für solche als Sponsor auftreten.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 - Mitglieder

Mitglied der DIC kann jedermann werden, der in der industriellen Chemie tätig ist oder ein besonderes Interesse an diesem Fachbereich hat. Besonders willkommen in dieser Division sind Produktions- und Entwicklungschemiker und Ingenieure sowie Projekt- und Verfahrensingenieure.

Vorbedingung zur Aufnahme ist die Mitgliedschaft in der SCG.

Die Bewerbung um Aufnahme erfolgt durch schriftliches Gesuch (Name, Wohnort, Tätigkeit) an den Vorstand der DIC oder an die Geschäftstelle. Der DIC-Vorstand kann die Bewerbung in begründeten Fällen ablehnen. Gegen eine solche Ablehnung kann beim Vorstand der SCG Rekurs eingelegt werden; dessen Entscheid ist endgültig. Der Geschäftsführer der SCG entscheidet über Aufnahme in die SCG. Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Austrittserklärungen sind dem DIC-Vorstand oder der Geschäftsstelle der SCG schriftlich, mindestens drei (3) Monate zuvor, auf Ende des Kalenderjahres mitzuteilen. Ein Ausschluss aus der DIC erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen den Beschluss kann an der nächsten GV der DIC Rekurs eingelegt werden. Ein Ausschluss aus der DIC hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft bei der SCG. Ein Austritt aus der SCG hat automatisch den Austritt aus der DIC zu Folge.

 

III. Organisation

Art. 4 - Organe

Die Organe der DIC sind:

  • die Mitgliederversammlung (MV)
  • der Vorstand der Division

4.1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) bestimmt die generellen Tätigkeiten der Division. Die MV kann das DIC-Reglement ändern. Die MV wählt den Vorstand.

Die MV findet einmal im Jahr statt, vorzugsweise mit einer Ausbildungsveranstaltung gekoppelt. Die MV ist bei einfachem Mehr beschlussfähig.

Abstimmungen und Wahlen finden durch offenes Handmehr statt. Geheime Abstimmung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

Die MV erledigt folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Dechargeerteilung an den Vorstand
  • alle geraden Jahre, die Wahl des Vorstandes
  • eventuelle Reglementsrevision
  • Abstimmung über Anträge der Mitglieder
  • Festlegung des Divisionsmitgliederbeitrages

 

4.2 Der Vorstand

Die Division wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens 5 Mitgliedern und dem Vorsitzenden besteht. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Der Vorstand wird von der MV für eine Periode von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl entscheidet das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Ausser dem Vorsitzenden, der von der MV gewählt und von der GV der SCG bestätigt werden muss, konstituiert sich der Vorstand selber.

In den Vorstand wählbar sind pro Amtsperiode alle Divisionsmitglieder mit folgender Einschränkung:

Ausser zwei Vorstandsmitgliedern müssen alle anderen in der Industriellen Chemie, wie in Art. 2 im engeren Sinn definiert, tätig oder während mindestens 5 Jahren tätig gewesen sein. Im Zweifelsfall entscheidet der amtierende Vorstand.

 

Organisation des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem Sekretär
  • dem Quästor
  • dem Webmaster
  • dem(n) Beisitzer(n)

Der Vorsitzende gehört ex officio dem Vorstand der SCG an.

 

Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand leitet die DIC. Der Vorstand ist für alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung der DIC oder dem Vorstand bzw. der GV der SCG vorbehalten sind, alleine zuständig.

  • Er überwacht die Einhaltung des Reglements.
  • Er organisiert die MV der Division.
  • Er erstellt ein Budget, das dem Vorstand der SCG zur Genehmigung vorgelegt werden muss.
  • Er beschliesst das Thema des alle zwei Jahre durchzuführenden Symposiums und beauftragt ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes mit dessen Organisation.
  • Er vertritt die Division nach aussen und pflegt Kontakte mit verwandten schweizerischen oder ausländischen Institutionen.
  • Er organisiert weitere Aktivitäten.

 

IV. Finanzen

5.1 Allgemeines

Die Finanzen der Division müssen im Prinzip ausgeglichen sein. 70 % der Ueberschüsse werden als Sondervermögen der Division vom Quästor der SCG verwaltet. Defizite müssen vermieden werden. Seminare und Tagungen müssen selbsttragend sein.

 

5.2 Mitgliederbeiträge

Die Divisions-Mitgliederbeiträge werden zusammen mit dem SCG-Beitrag von der SCG eingezogen und der Division gutgeschrieben. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der MV der DIC bestimmt.

 

5.3 Andere Einnahmen

Der Vorstand hat die Möglichkeit, zusätzlich finanzielle Mittel zu beschaffen, um die Aktivitäten der Division zu decken.

 

5.4 Auslagen der Division

Der Vorstand bestimmt über Auslagen der Division. Er ist dem Quästor der SCG gegenüber für diese Auslagen verantwortlich. Auslagen sind vor allem vorzusehen für die Vorbereitung und Finanzierung von Tagungen und Symposien.

 

5.5 Kompetenzen des Vorstandes

Projekte und Ausgaben über 5'000 CHF müssen vorgängig durch den Vorstand bewilligt werden. Der Quästor verfügt mit Einzelunterschrift über Beträge bis zu 5'000 CHF.

 

V. Schlussbestimmungen

Für die Verbindlichkeiten der Division haftet diese nur mit ihrem Vermögen. Der Vorsitzende der Division, dessen Stellvertreter, der Sekretär sowie der Finanzverantwortliche zeichnen für die Division verantwortlich. Wichtige Entscheide, (Bsp. Nicht budgetierte Projekte) müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.

Das Reglement kann durch die MV der Division revidiert werden. Beschlüsse zur Revision bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimm-berechtigten. Revisionsanträge müssen beim Vorstand 4 Wochen vor der MV schriftlich vorliegen.

Revisionsanträge müssen den Mitgliedern 20 Tage vor der MV bekannt gegeben werden.

Reglementsänderungen sind vom Vorstand der SCG zu genehmigen.

Dieses Reglement wurde an der Mitgliederversammlung vom 15.05. 2003 von den Anwesenden gutgeheissen. Es löst dasjenige vom 13.06.2002 ab.

 

Datum : 30. Juni 2003